Katholisches Universitäts- und Hochschulzentrum

KHG im KUHZ Clausthal

Satzung für die Katholischen Universitäts- und Hochschulzentren im Bistum Hildesheim

INHALT

Präambel

  1. Die Katholischen Universitäts- und Hochschulzentren (KUHZ) werden gemäß der "Rahmenordnung für die Katholischen Universitäts- und Hochschulzentren im Bistum Hildesheim" (Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim 1997, S. 172-176) errichtet und unterliegen als öffentliche Vereine gemäß can. 305 § 1 CIC der Aufsicht des Bischofs von Hildesheim.
  2. Sie werden mit der Seelsorge für die Studierenden und Angehörigen der Hochschulen im Bistum Hildesheim betraut und verwirklichen nach den örtlichen und pastoralen Erfordernissen die Grundfunktion der Kirche in Martyria, Leiturgia, Diakonia und Koinonia.
  3. Sie nehmen insbesondere die folgenden Aufgaben wahr, um die Kirche an den Hochschulen präsent zu machen:
    • Angebot eines breiten Spektrums von intellektueller und spiritueller Persönlichkeitsbildung,
    • Beratung in Glaubens-, Lebens- und Sozialfragen,
    • spirituelle Angebote durch Gottesdienste, Glaubensgespräche und geistliche Begleitung, Engagement
    • und Hilfen aus überzeugtem und überzeugendem Glauben angesichts der gesellschaftlichen (politischen) Herausforderungen.
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Art. 1
Mitgliedschaft und Gäste

  1. Mitglieder des KUHZ sind im Sinne des can. 204 CIC die katholischen Studierenden und katholischen Angehörigen der jeweiligen Hochschule sowie die katholischen Beschäftigten (Analog zu "Angehörigen der Universität" zu verstehen.) im Katholischen Universitäts- und Hochschulzentrum.
  2. Nichtkatholische und nichtchristliche Studierende und Angehörige der jeweiligen Hochschule und andere Interessierte, die sich dem KUHZ zugehörig fühlen, sind eingeladen, als Gäste am Leben des KUHZ teilzunehmen und dieses mitzugestalten.
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Art. 2
Zusammenarbeit

  1. Das KUHZ arbeitet mit den örtlichen katholischen Studenten- und Akademikervereinen, mit den katholischen Pfarrgemeinden, mit katholischen Organisationen, Einrichtungen und freien Initiativen zusammen.
  2. Das KUHZ sucht die ökumenische Zusammenarbeit, insbesondere mit den Studenten- und Hochschulgemeinden anderer christlicher Kirchen.
  3. Das KUHZ arbeitet mit anderen Studenten- und Hochschulgemeinden, namentlich mit denen des Bistums Hildesheim, zusammen und in den überörtlichen Zusammenschlüssen der Hochschulpastoral mit.
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Art. 3
Leitung und Gremien des Katholischen Universitäts- und Hochschulzentrums

  1. Das KUHZ wird durch den vom Bischof eingesetzten Leiter (Soweit diese Satzung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.) geführt.
  2. Die Organe des KUHZ sind:
    • Plenum,
    • Rat.
  3. Der Rat kann Gremien der Mitverantwortung einrichten, sofern diese nicht dem Rat vorbehaltene Aufgaben erfüllen.
  4. Die Organe und Gremien des KUHZ können sich Geschäftsordnungen geben, die durch den Rat zu genehmigen sind.
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Art. 4
Plenum

  1. Das Plenum ist die Versammlung der Zugehörigen nach Art. 1.
    Die Mitglieder nehmen stimmberechtigt, Gäste nach Art. 1 Abs. 2 mit beratender Stimme teil.
  2. Das Plenum ist Instrument der Meinungs- und Willensbildung. Es dient der Koordination der Aktivitäten und erörtert alle Angelegenheiten des KUHZ.
  3. Das Plenum tritt mindestens einmal im Semester und nach Bedarf zusammen. Es ist durch Ankündigung im Gottesdienst und durch Aushang in den Räumen des KUHZ mit einer Frist von 10 Tagen durch den Rat einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern des KUHZ tritt das Plenum innerhalb von 14 Tagen zusammen. Es wird von einem gewählten Mitglied des Rates geleitet. Die Tagesordnung setzt der Rat fest.
  4. Das Plenum tagt öffentlich. Auf einfachen Beschluss des Plenums kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Personal- und anderen Angelegenheiten, die der Natur der Sache nach nicht öffentlich zu behandeln sind, ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
  5. Über die Sitzungen des Plenums ist ein Protokoll zu führen; die öffentlichen Teile des Protokolls sind in den Räumen des KUHZ auszuhängen.
  6. Das Plenum kann Erklärungen nur in und unter seinem Namen, nicht aber im Namen des KUHZ abgeben.
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Art. 5
Rat

  1. Der Rat ist Instrument der Meinungs- und Willensbildung. Er dient der Koordination der Aktivitäten und berät alle Angelegenheiten des KUHZ.
  2. Im Einzelnen nimmt der Rat insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
    1. Er berät und beschließt über
      • die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Schwerpunkte der Arbeit,
      • die von dem Plenum und den Gremien vorgeschlagenen Maßnahmen,
      • die Einrichtung von Arbeitskreisen und Projekten des KUHZ,
      • die Benennung von Sachbeauftragten,
      • die Anerkennung von Gruppierungen als "Gastgruppen des KUHZ",
      • das Ergebnis von Einstellungsverfahren
    2. Er berät mit der Leitung sowie mit den weiteren haupt- und nebenamtlichen pädagogischen und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über die Schwerpunkte der Arbeit.
    3. Er nimmt Stellung zu:
      • Anfragen, die an ihn herangetragen werden,
      • hochschulpolitischen, kirchlichen und gesellschaftlichen Themen.
    4. Er koordiniert die Aktivitäten des KUHZ, begleitet und berät die Arbeitskreise und Sachbeauftragten.
    5. Er wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplanes und Feststellung der Jahresrechnungen mit.
  3. Die Mitglieder des Rates sind:
    1. fünf gewählte Mitglieder nach Art. 1 Abs. 1 mit Stimmrecht,
    2. benannte Mitglieder nach Art. 5 Abs. 5 mit Stimmrecht,
    3. bis zu 2 für einen bestimmten Zeitraum berufene Mitglieder mit beratender Stimme,
    4. der Leiter kraft Amtes als stimmberechtigtes Mitglied,
    5. die pädagogischen oder pastoralen Mitarbeiter des KUHZ kraft Amtes mit Stimmrecht.
    Die Mitglieder des Rates nach Art. 5 Abs. 3a werden von den Mitgliedern des KUHZ nach Art. 1 Abs. 1 gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.
    Für die Mitglieder des Rates nach Art. 5 Abs. 3e kann je vorhandener Planstelle das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt werden. Die Mitarbeiter benennen ihre stimmberechtigten Vertreter für die Dauer einer Wahlperiode. Die nicht benannten Mitarbeiter sind beratende Mitglieder.
  4. Das KUHZ kann sich zur Wahl der in Art. 5 Abs. 3 genannten Ratsmitglieder eine Wahlordnung geben, die weitere Bestimmungen enthält.
  5. Die gewählten Ratsmitglieder können für die Dauer ihrer Amtszeit aus den Mitgliedern nach Art. 1 Abs. 1 auf nicht besetzte bzw. frei gewordene Sitze für gewählte Ratsmitglieder ergänzende Mitglieder mit Stimmrecht benennen. Für die Benennung und Berufung in den Rat ist eine 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Ratsmitglieder erforderlich.
  6. Die Mitgliedschaft im Rat endet:
    1. für gewählte, benannte und berufene Mitglieder mit Ablauf ihrer Amtszeit,
    2. für Mitglieder kraft Amtes mit dem Ende oder dem Ruhen ihres Einsatzes im KUHZ,
    3. durch vorzeitiges Ausscheiden aus persönlichen Gründen,
    4. durch Austritt aus der katholischen Kirche,
    5. durch Exmatrikulation,
    6. durch Aufgabe der Tätigkeit im Hochschulbereich.
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Art. 6
Konstituierung, Sitzungen und Beschlussfassung des Rates

  1. Der Rat konstituiert sich nach seiner Wahl und übt seine Tätigkeit bis zur nächsten konstituierenden Sitzung aus.
  2. Die Sitzungen des Rates werden von seinen gewählten Mitgliedern im Wechsel geleitet. Zur konstituierenden Sitzung lädt der Leiter des KUHZ ein und leitet sie. Der Rat tagt mindestens zweimal im Semester.
  3. Ratssitzungen sind gemeindeöffentlich. Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn ein Ratsmitglied dies beantragt. Bei Ratssitzungen, auf denen Personalangelegenheiten, Haushaltsplan und Jahresrechnung, sowie solche Angelegenheiten, die ihrer Natur nach nicht öffentlich sind, behandelt werden, ist die Öffentlichkeit für diese Tagesordnungspunkte auszuschließen.
  4. Von den Sitzungen des Rates ist ein von einem Protokollanten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen und vom Rat zu genehmigen. Das Protokoll von öffentlichen Teilen der Sitzung ist durch Aushang bekannt zu machen.
  5. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Ratsmitglieder anwesend ist. Der Rat beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Für die Einrichtung eines Projektes, die Ernennung eines Sachbeauftragten oder die Anerkennung als Gastgruppe ist die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Rates erforderlich. Der Widerruf der Errichtung, Ernennung oder Anerkennung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Satzungsänderungen erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Rates. Sie treten mit ihrer Genehmigung durch den Bischof in Kraft.
  8. Für die vorlesungsfreien Zeiten, in der in der Regel keine Ratssitzungen stattfinden, ist in dringenden Fällen eine Beschlussfassung des Rates im schriftlichen Verfahren möglich. Jedes stimmberechtigte Ratsmitglied muss umgehend über den vorgelegten Antrag entscheiden. Das Abstimmungsverfahren wird vom Leiter durchgeführt.
  9. Erklärt und begründet der Leiter, dass die Umsetzung eines Beschlusses mit seiner Verantwortung für die Verwirklichung des Auftrages des Bischofs von Hildesheim für die Studenten- und Hochschulpastoral und des Heils und Weltauftrags der Kirche, für die Einheit des Universitäts- und Hochschulzentrums, die Einheit mit der Ortskirche oder mit gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinbaren ist, so kann ein solcher Beschluss nicht wirksam werden. Der Rat und der Leiter können in diesem Fall jeweils eine Erklärung zu Protokoll geben; die anstehende Frage muss auf der nächsten Ratssitzung erneut beraten werden. Sollte dieses Verfahren nicht zu einer Einigung führen, entscheidet der Leiter der Hauptabteilung Bildung im Bischöflichen Generalvikariat nach Anhörung der Parteien unter Angabe der Gründe.
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Art. 7
Leiter

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Leiters ergeben sich aus der "Rahmenordnung für die Katholischen Universitäts- und Hochschulzentren im Bistum Hildesheim" und gesonderter Beauftragung.
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Art. 8
Sachbeauftragte

  1. Der Rat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder zur Durchführung von Projekten für einen bestimmten Zeitraum Sachbeauftragte ernennen.
  2. Die Sachbeauftragten sind dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihre Tätigkeit kann sich nur im Rahmen der Beschlüsse des Rates vollziehen. Sie berichten ihm regelmäßig über ihre Arbeit.
  3. Der Rat kann den Sachbeauftragten Weisungen erteilen sowie deren Tätigkeit beenden.
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Art. 9
Ausschüsse

  1. Der Rat oder das Plenum können zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse Ausschüsse gründen und diese mit genau beschriebenen Aufgaben versehen. Rat und Plenum sind bei der personellen Besetzung nicht auf Mitglieder nach Art. 1 Abs. 1 beschränkt.
  2. Ausschüsse sind - sofern nicht anders geregelt - dem Gremium, das sie gegründet hat, berichts- und rechenschaftspflichtig.
  3. Von den Ausschusssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die der Gemeindeöffentlichkeit durch Aushang bekannt zu machen und dem Rat vorzulegen sind.
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Art. 10
Personalausschuss

  1. Der Rat kann zur Vorbereitung und Durchführung von Personalentscheidungen einen Personalausschuss einrichten.
  2. Die Aufgaben eines Personalausschusses sind insbesondere:
    1. Ausschreibung und Durchführung des Personalverfahrens für pädagogische und/oder pastorale Mitarbeiter,
    2. Durchführung des Verfahrens zur Vorstellung für Priester, die vom Bischof von Hildesheim mit einer Aufgabe im KUHZ beauftragt werden sollen.
  3. Mitglieder eines Personalausschusses sind:
    1. der Leiter kraft Amtes mit Stimmrecht. Sofern es sich um ein Personaloder Vorstellungsverfahren handelt, das seine Nachfolge regelt, hat er nur beratende Stimme,
    2. bis zu 5 Mitglieder des KUHZ mit Stimmrecht, davon mindestens 1 Mitglied als gewähltes, benanntes oder berufenes Ratsmitglied,
    3. bis zu drei Mitglieder, die von dem Personalausschuss hinzugezogen werden, mit beratender Stimme. Angestellte des KUHZ sind von der Mitgliedschaft in einem Personalausschuss ausgeschlossen.
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Art. 11
Arbeitskreise

  1. Arbeitskreise können eingerichtet werden. Als personelle Zusammenschlüsse des KUHZ regeln sie ihre Angelegenheiten entsprechend ihren Aufgaben selbst. Sie handeln und sprechen nur im eigenen Namen und nicht für das KUHZ.
  2. Arbeitskreise sind verpflichtet, einen Vertreter in das Plenum zu entsenden.
  3. Arbeitskreise gestalten neben ihrer jeweils eigenen Arbeit das Leben des KUHZ mit, indem sie nach Möglichkeit einmal im Semester eine Veranstaltung im Semesterprogramm mittragen.
  4. Arbeitskreise erhalten für ihre Arbeit im Rahmen der Haushaltsvorgaben sachliche und personelle Unterstützung.
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Art. 12
Projekte

Der Rat kann genau beschriebene Projekte einrichten, die sich und ihre Mittel im Übrigen selbst verwalten.
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Art. 13
Gastgruppen

  1. Gastgruppen werden durch das KUHZ ausdrücklich ideell gefördert, um sie in ihren Zielsetzungen zu unterstützen.
  2. Sie können für ihre Arbeit im Rahmen der Haushaltsvorgaben sachliche und personelle Unterstützung erhalten und die Räume des KUHZ benutzen.
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Art. 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger in Kraft.
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Hildesheim, den 28. Juni 2002
L. S.

† Josef
Dr. Josef Homeyer
Bischof von Hildesheim

Quelle: Kirchlicher Anzeiger BISTUM HILDESHEIM Nr. 7 / 2002 (Als PDF) ( 1,078,158 Bytes)
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