Satzung für die Katholischen Universitäts- und
Hochschulzentren im Bistum Hildesheim
INHALT
Präambel
- Die Katholischen Universitäts- und Hochschulzentren (KUHZ) werden
gemäß der
"Rahmenordnung für die Katholischen Universitäts- und Hochschulzentren
im Bistum Hildesheim"
(Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim 1997, S. 172-176)
errichtet und unterliegen als öffentliche Vereine
gemäß
can. 305 § 1 CIC
der Aufsicht des Bischofs von Hildesheim.
- Sie werden mit der Seelsorge für die Studierenden und Angehörigen der
Hochschulen im Bistum Hildesheim betraut und verwirklichen nach den
örtlichen und pastoralen Erfordernissen die Grundfunktion der Kirche in
Martyria, Leiturgia, Diakonia und Koinonia.
- Sie nehmen insbesondere die folgenden Aufgaben wahr, um die Kirche an
den Hochschulen präsent zu machen:
- Angebot eines breiten Spektrums von intellektueller und spiritueller
Persönlichkeitsbildung,
- Beratung in Glaubens-, Lebens- und Sozialfragen,
- spirituelle Angebote durch Gottesdienste, Glaubensgespräche und geistliche
Begleitung, Engagement
- und Hilfen aus überzeugtem und überzeugendem Glauben angesichts
der gesellschaftlichen (politischen) Herausforderungen.
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Art. 1
Mitgliedschaft und Gäste
- Mitglieder des KUHZ sind im Sinne des
can. 204 CIC
die katholischen
Studierenden und katholischen Angehörigen der jeweiligen Hochschule
sowie die katholischen Beschäftigten
(Analog zu "Angehörigen der Universität" zu verstehen.)
im Katholischen Universitäts- und
Hochschulzentrum.
- Nichtkatholische und nichtchristliche Studierende und Angehörige der jeweiligen
Hochschule und andere Interessierte, die sich dem KUHZ zugehörig
fühlen, sind eingeladen, als Gäste am Leben des KUHZ teilzunehmen
und dieses mitzugestalten.
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Art. 2
Zusammenarbeit
- Das KUHZ arbeitet mit den örtlichen katholischen Studenten- und Akademikervereinen,
mit den katholischen Pfarrgemeinden, mit katholischen Organisationen,
Einrichtungen und freien Initiativen zusammen.
- Das KUHZ sucht die ökumenische Zusammenarbeit, insbesondere mit den
Studenten- und Hochschulgemeinden anderer christlicher Kirchen.
- Das KUHZ arbeitet mit anderen Studenten- und Hochschulgemeinden, namentlich
mit denen des Bistums Hildesheim, zusammen und in den überörtlichen
Zusammenschlüssen der Hochschulpastoral mit.
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Art. 3
Leitung und Gremien des Katholischen Universitäts- und Hochschulzentrums
- Das KUHZ wird durch den vom Bischof eingesetzten Leiter
(Soweit diese Satzung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche
und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden
von Frauen in der weiblichen Form geführt.)
geführt.
- Die Organe des KUHZ sind:
- Der Rat kann Gremien der Mitverantwortung einrichten, sofern diese nicht
dem Rat vorbehaltene Aufgaben erfüllen.
- Die Organe und Gremien des KUHZ können sich Geschäftsordnungen
geben, die durch den Rat zu genehmigen sind.
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Art. 4
Plenum
- Das Plenum ist die Versammlung der Zugehörigen nach Art. 1.
Die Mitglieder nehmen stimmberechtigt, Gäste nach Art. 1 Abs. 2 mit beratender
Stimme teil.
- Das Plenum ist Instrument der Meinungs- und Willensbildung. Es dient der
Koordination der Aktivitäten und erörtert alle Angelegenheiten des KUHZ.
- Das Plenum tritt mindestens einmal im Semester und nach Bedarf zusammen.
Es ist durch Ankündigung im Gottesdienst und durch Aushang in den
Räumen des KUHZ mit einer Frist von 10 Tagen durch den Rat einzuberufen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern des KUHZ
tritt das Plenum innerhalb von 14 Tagen zusammen. Es wird von einem
gewählten Mitglied des Rates geleitet. Die Tagesordnung setzt der Rat fest.
- Das Plenum tagt öffentlich. Auf einfachen Beschluss des Plenums kann die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Personal- und anderen Angelegenheiten,
die der Natur der Sache nach nicht öffentlich zu behandeln sind,
ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
- Über die Sitzungen des Plenums ist ein Protokoll zu führen; die öffentlichen
Teile des Protokolls sind in den Räumen des KUHZ auszuhängen.
- Das Plenum kann Erklärungen nur in und unter seinem Namen, nicht aber
im Namen des KUHZ abgeben.
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Art. 5
Rat
- Der Rat ist Instrument der Meinungs- und Willensbildung. Er dient der
Koordination der Aktivitäten und berät alle Angelegenheiten des KUHZ.
- Im Einzelnen nimmt der Rat insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
- Er berät und beschließt über
- die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Schwerpunkte der
Arbeit,
- die von dem Plenum und den Gremien vorgeschlagenen Maßnahmen,
- die Einrichtung von Arbeitskreisen und Projekten des KUHZ,
- die Benennung von Sachbeauftragten,
- die Anerkennung von Gruppierungen als "Gastgruppen des KUHZ",
- das Ergebnis von Einstellungsverfahren
- Er berät mit der Leitung sowie mit den weiteren haupt- und nebenamtlichen
pädagogischen und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
über die Schwerpunkte der Arbeit.
- Er nimmt Stellung zu:
- Anfragen, die an ihn herangetragen werden,
- hochschulpolitischen, kirchlichen und gesellschaftlichen Themen.
- Er koordiniert die Aktivitäten des KUHZ, begleitet und berät die Arbeitskreise
und Sachbeauftragten.
- Er wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplanes und Feststellung der
Jahresrechnungen mit.
- Die Mitglieder des Rates sind:
- fünf gewählte Mitglieder nach Art. 1 Abs. 1 mit Stimmrecht,
- benannte Mitglieder nach Art. 5 Abs. 5 mit Stimmrecht,
- bis zu 2 für einen bestimmten Zeitraum berufene Mitglieder mit beratender
Stimme,
- der Leiter kraft Amtes als stimmberechtigtes Mitglied,
- die pädagogischen oder pastoralen Mitarbeiter des KUHZ kraft Amtes
mit Stimmrecht.
Die Mitglieder des Rates nach Art. 5 Abs. 3a werden von den Mitgliedern
des KUHZ nach Art. 1 Abs. 1 gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl
ist möglich.
Für die Mitglieder des Rates nach Art. 5 Abs. 3e kann je vorhandener Planstelle
das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt werden. Die Mitarbeiter
benennen ihre stimmberechtigten Vertreter für die Dauer einer Wahlperiode.
Die nicht benannten Mitarbeiter sind beratende Mitglieder.
- Das KUHZ kann sich zur Wahl der in Art. 5 Abs. 3 genannten Ratsmitglieder
eine Wahlordnung geben, die weitere Bestimmungen enthält.
- Die gewählten Ratsmitglieder können für die Dauer ihrer Amtszeit aus den
Mitgliedern nach Art. 1 Abs. 1 auf nicht besetzte bzw. frei gewordene Sitze
für gewählte Ratsmitglieder ergänzende Mitglieder mit Stimmrecht benennen.
Für die Benennung und Berufung in den Rat ist eine 2/3-Mehrheit aller
stimmberechtigten Ratsmitglieder erforderlich.
- Die Mitgliedschaft im Rat endet:
- für gewählte, benannte und berufene Mitglieder mit Ablauf ihrer Amtszeit,
- für Mitglieder kraft Amtes mit dem Ende oder dem Ruhen ihres Einsatzes
im KUHZ,
- durch vorzeitiges Ausscheiden aus persönlichen Gründen,
- durch Austritt aus der katholischen Kirche,
- durch Exmatrikulation,
- durch Aufgabe der Tätigkeit im Hochschulbereich.
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Art. 6
Konstituierung, Sitzungen und Beschlussfassung des Rates
- Der Rat konstituiert sich nach seiner Wahl und übt seine Tätigkeit bis zur
nächsten konstituierenden Sitzung aus.
- Die Sitzungen des Rates werden von seinen gewählten Mitgliedern im
Wechsel geleitet. Zur konstituierenden Sitzung lädt der Leiter des KUHZ
ein und leitet sie. Der Rat tagt mindestens zweimal im Semester.
- Ratssitzungen sind gemeindeöffentlich. Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen
werden, wenn ein Ratsmitglied dies beantragt. Bei Ratssitzungen,
auf denen Personalangelegenheiten, Haushaltsplan und Jahresrechnung,
sowie solche Angelegenheiten, die ihrer Natur nach nicht öffentlich sind,
behandelt werden, ist die Öffentlichkeit für diese Tagesordnungspunkte
auszuschließen.
- Von den Sitzungen des Rates ist ein von einem Protokollanten zu unterzeichnendes
Protokoll anzufertigen und vom Rat zu genehmigen. Das
Protokoll von öffentlichen Teilen der Sitzung ist durch Aushang bekannt zu
machen.
- Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Ratsmitglieder anwesend ist. Der Rat beschließt durch Abstimmung.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Für die Einrichtung eines Projektes, die Ernennung eines Sachbeauftragten
oder die Anerkennung als Gastgruppe ist die Mehrheit aller stimmberechtigten
Mitglieder des Rates erforderlich. Der Widerruf der Errichtung, Ernennung
oder Anerkennung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder.
- Satzungsänderungen erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder des Rates. Sie treten mit ihrer Genehmigung durch den Bischof
in Kraft.
- Für die vorlesungsfreien Zeiten, in der in der Regel keine Ratssitzungen
stattfinden, ist in dringenden Fällen eine Beschlussfassung des Rates im
schriftlichen Verfahren möglich. Jedes stimmberechtigte Ratsmitglied muss
umgehend über den vorgelegten Antrag entscheiden. Das Abstimmungsverfahren
wird vom Leiter durchgeführt.
- Erklärt und begründet der Leiter, dass die Umsetzung eines Beschlusses mit
seiner Verantwortung für die Verwirklichung des Auftrages des Bischofs
von Hildesheim für die Studenten- und Hochschulpastoral und des Heils und
Weltauftrags der Kirche, für die Einheit des Universitäts- und Hochschulzentrums,
die Einheit mit der Ortskirche oder mit gesetzlichen Bestimmungen
nicht zu vereinbaren ist, so kann ein solcher Beschluss nicht
wirksam werden. Der Rat und der Leiter können in diesem Fall jeweils eine
Erklärung zu Protokoll geben; die anstehende Frage muss auf der nächsten
Ratssitzung erneut beraten werden. Sollte dieses Verfahren nicht zu einer
Einigung führen, entscheidet der Leiter der Hauptabteilung Bildung im
Bischöflichen Generalvikariat nach Anhörung der Parteien unter Angabe
der Gründe.
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Art. 7
Leiter
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Leiters ergeben sich aus der
"Rahmenordnung für die Katholischen Universitäts- und Hochschulzentren
im Bistum Hildesheim"
und gesonderter Beauftragung.
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Art. 8
Sachbeauftragte
- Der Rat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder zur Durchführung
von Projekten für einen bestimmten Zeitraum Sachbeauftragte ernennen.
- Die Sachbeauftragten sind dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihre
Tätigkeit kann sich nur im Rahmen der Beschlüsse des Rates vollziehen.
Sie berichten ihm regelmäßig über ihre Arbeit.
- Der Rat kann den Sachbeauftragten Weisungen erteilen sowie deren Tätigkeit
beenden.
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Art. 9
Ausschüsse
- Der Rat oder das Plenum können zur Vorbereitung und Durchführung ihrer
Beschlüsse Ausschüsse gründen und diese mit genau beschriebenen Aufgaben
versehen. Rat und Plenum sind bei der personellen Besetzung nicht auf
Mitglieder nach Art. 1 Abs. 1 beschränkt.
- Ausschüsse sind - sofern nicht anders geregelt - dem Gremium, das sie gegründet
hat, berichts- und rechenschaftspflichtig.
- Von den Ausschusssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die der
Gemeindeöffentlichkeit durch Aushang bekannt zu machen und dem Rat
vorzulegen sind.
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Art. 10
Personalausschuss
- Der Rat kann zur Vorbereitung und Durchführung von Personalentscheidungen
einen Personalausschuss einrichten.
- Die Aufgaben eines Personalausschusses sind insbesondere:
- Ausschreibung und Durchführung des Personalverfahrens für pädagogische
und/oder pastorale Mitarbeiter,
- Durchführung des Verfahrens zur Vorstellung für Priester, die vom
Bischof von Hildesheim mit einer Aufgabe im KUHZ beauftragt werden
sollen.
- Mitglieder eines Personalausschusses sind:
- der Leiter kraft Amtes mit Stimmrecht. Sofern es sich um ein Personaloder
Vorstellungsverfahren handelt, das seine Nachfolge regelt, hat er
nur beratende Stimme,
- bis zu 5 Mitglieder des KUHZ mit Stimmrecht, davon mindestens 1
Mitglied als gewähltes, benanntes oder berufenes Ratsmitglied,
- bis zu drei Mitglieder, die von dem Personalausschuss hinzugezogen
werden, mit beratender Stimme. Angestellte des KUHZ sind von der
Mitgliedschaft in einem Personalausschuss ausgeschlossen.
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Art. 11
Arbeitskreise
- Arbeitskreise können eingerichtet werden. Als personelle Zusammenschlüsse
des KUHZ regeln sie ihre Angelegenheiten entsprechend ihren
Aufgaben selbst. Sie handeln und sprechen nur im eigenen Namen und
nicht für das KUHZ.
- Arbeitskreise sind verpflichtet, einen Vertreter in das Plenum zu entsenden.
- Arbeitskreise gestalten neben ihrer jeweils eigenen Arbeit das Leben des
KUHZ mit, indem sie nach Möglichkeit einmal im Semester eine Veranstaltung
im Semesterprogramm mittragen.
- Arbeitskreise erhalten für ihre Arbeit im Rahmen der Haushaltsvorgaben
sachliche und personelle Unterstützung.
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Art. 12
Projekte
Der Rat kann genau beschriebene Projekte einrichten, die sich und ihre Mittel
im Übrigen selbst verwalten.
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Art. 13
Gastgruppen
- Gastgruppen werden durch das KUHZ ausdrücklich ideell gefördert, um sie
in ihren Zielsetzungen zu unterstützen.
- Sie können für ihre Arbeit im Rahmen der Haushaltsvorgaben sachliche
und personelle Unterstützung erhalten und die Räume des KUHZ benutzen.
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Art. 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger
in Kraft.
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Hildesheim, den 28. Juni 2002
L. S.
† Josef
Dr. Josef Homeyer
Bischof von Hildesheim
Quelle:
Kirchlicher Anzeiger BISTUM HILDESHEIM Nr. 7 / 2002 (Als PDF)
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